1328
Administrative Tribunal of Versailles 13/12/2005 5e ch., № 0404909, RJF 6/06 № 750; Droit et Patrimoine, May 2006 & RJF 6/06 № 750.
1329
CE, 18 February 2004, № 247729, min. c/ Sté Pléiade: Dr. fisc. 2004, № 47; RJF 5/04, № 510.
1330
Judgment of Apr. 14, 1976, Conseil d’Etat, 1976 Lebon, № 97.260, at 202; Judgment of Apr. 30, 1980, Conseil d’Etat, 1980 Lebon, № 16.253, at 206.
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Reichsabgabenordnung of 1919 § 4; Steueranpassungsgesetz of 1934 § I/II.
1332
Abgabenordnung. Zweiter Teil – Steuerschuldrecht (§ 33–77). Zweiter Abschnitt – Steuerschuldverhältnis (§ 37–50). § 42. Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten. «(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. (2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind». URL: https://dejure.org/gesetze/AO/42.html.